Allgemeine Verkaufs/Bestellbedingungen der Firma Getriebetechnik Patutschnick

 

 

 

 

 

1. Allgemeines

 

Für alle – auch zukünftige – Verträge sind ausschließlich die folgenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen maßgebend.

 

Abweichende Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt, selbst wenn die Fa. Getriebetechnik Patutschnick ihnen nicht ausdrücklich wiederspricht.

 

Der Besteller ist 4 Wochen an erteilte Aufträge gebunden, es sei denn, die Fa. Getriebetechnik Patutschnick hat die Annahme des Auftrags bereits bestätigt.

 

Fristbeginn ist der Auftragseingang.

 

Angebote erfolgen freibleibend.

 

2. Lieferung / Lieferzeit

 

Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, außer die Fa. Getriebetechnik Patutschnick hat diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

 

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die die Fa. Getriebetechnik Patutschnick trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.b. Betriebsstörungen, Energieversorgungsschwierigkeiten. Das gleiche gilt für Streiks und Aussperrungen, sofern die Fa. Getriebetechnik Patutschnick sie nicht zu vertreten hat.

 

Dauern die o.g. oder vergleichbaren Umstände länger als 1 Monat an, wird der Verkäufer von der Lieferverpflichtung frei.

 

Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

Falls Getriebetechnik Patutschnick mit der Lieferung in Verzug gerät, muss der Besteller eine schriftliche angemessene Nachfrist von mindestens 18 Tagen setzen. Danach kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, sofern die Lieferung nicht bereits abgesendet oder Versandbereit gemeldet war.

 

3. Zahlungsbedingungen

 

Zahlungen sind entweder bei Abholung in Bar oder ohne jeden Abzug oder bei Versand gegen Nachnahme oder Vorkasse zu leisten.

 

Für Sendungen, die aus versandtechnischen Gründen ohne Nachnahme abgehen, gilt als vereinbart, daß die Regulierung der jeweiligen Rechnung sofort nach Erhalt rein netto Kasse erfolgt. Alle Preise gelten ab dem Standort Seßlach, der Käufer bzw. Auftraggeber  hat also die Nebenkosten für Fracht, Verpackung, Verladung usw. zu tragen. Bei Aufträgen über einen Rechnungswert von 100,00€ sind wir berechtigt eine Vorauszahlung bis zur Hälfte der voraussichtlichen Kosten zu fordern. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 11% über dem aktuellen Zinssatz berechnet.

 

Eine Aufrechnung- und ein Zurückbehaltungsrecht ist nur mit der Fa. Getriebetechnik Patutschnick anerkannten oder rechtskräftigen festgestellten Forderung möglich.

 

4. Gefahrenübernahme und Abnahme

 

Alle Sendungen und etwaige Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht gemäß § 447 Abs. 1 BGB auf den Besteller über, sobald die Fa. Getriebetechnik Patutschnick die Ware dem Spediteur usw. übergeben hat. Dies gilt auch für Sendungen innerhalb des Erfüllungsstandortes Seßlach. Wenn die Fa. Getriebetechnik Patutschnick die Ware mit dem eigenen Fahrzeug versendet, geht die Gefahr beim Verladen auf den Besteller über.

 

Verweigert der Besteller die Abnahme einer Ihm zugesandten Ware, so ist die Fa. Getriebetechnik Patutschnick zur nochmaligen Übersendung nicht nochmal verpflichtet. Sie ist dann berechtigt dem Besteller eine Frist von 14 Tagen zur Abholung der Ware zu setzen und den Rücktritt vom Vertrag anzudrohen. Holt der Besteller die Ware in der gesetzten Frist nicht bei der Fa. Getriebetechnik Patutschnick ab, ist diese berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, und zwar bei Teilen und sonstigen Leistungen 5% vom Bruttorechnungsbetrag, ohne dass die Fa. Getriebetechnik Patutschnick die Höhe des ihr dadurch entstandenen Schadens nachweisen muss. Dieser Schadenersatz besteht nicht, soweit der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist. Die Fa. Getriebetechnik Patutschnick ist immer berechtigt, die über die Pauschale hinausgehenden tatsächlichen Schäden geltend zu machen. Die vorstehende Schadenersatzregelung gilt auch, wenn von vornherein Abholung vereinbart ist und die Fa. Getriebetechnik Patutschnick eine Abholungsfrist von 14 Tagen mit Kündigungsandrohung gesetzt hat.

 

5. Eigentumsvorbehalt

 

Die Ware bleibt im Eigentum von der Fa. Getriebetechnik Patutschnick bis zur vollständigen Erfüllung aller gegenwärtigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller. Verbindet der Käufer die Vorbehaltsware mit anderen Waren, wird die Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages an die Fa. Getriebetechnik Patutschnick abgetreten. Eine Veräußerung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereinigungen der Vorbehaltsware sind ohne Zustimmung der Fa. Getriebetechnik Patutschnick nicht gestattet.

 

6. Pfandrecht

 

Wegen der Forderungen aus der Bestellung steht der Fa. Getriebetechnik Patutschnick ein verträgliches Pfandrecht  an den aufgrund der Bestellung in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche gegen den Besteller gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder gerichtlich festgestellt sind und der Auftragsgegenstand dem Besteller gehört.

 

7. Haftung

 

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit sie auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der einfachen Erfüllungshilfen die Fa. Getriebetechnik Patutschnick nicht, wenn der Schaden durch ein vom Auftragnehmer nicht vorhersehbares oder vom Auftraggeber  beherrschbares Ereignis eingetreten ist. Gegenüber einem Kaufmann wird die Haftung wegen geltend gemachter Schadensersatzansprüche auf 50% des Warenwertes beschränkt.

 

8. Gewährleistung

 

Ersatzteile und Gegenstände, die im Motorsport eingesetzt werden, sind kurzlebige Hochleistungsprodukte. Werden die von der Fa. Getriebetechnik Patutschnick erstellten Produkte in Motorsportwettbewerben eingesetzt, wird keinerlei Haftung übernommen. Ebenso entfällt eine Haftung, wenn der Käufer/Besteller eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten unternommen hat. In jedem Fall beschränkt sich die Gewährleistungspflicht auf den jeweiligen Stand der Technik entsprechender Fehlerfreiheit im Werkstoff des fabrikneuen Teiles zum Zeitpunkt der Übergabe. Im übrigen verfallen etwaige Gewährleistungsansprüche, wenn die Mangel nicht innerhalb von 8 Tagen schriftlich bei der Fa. Getriebetechnik Patutschnick angezeigt werden. Rechtzeige Absendung der Mängelrüge genügt zur Fristwahrung. Zwischen Kaufleuten wird eine Klage- und Ausschlussfrist von 3 Monaten, beginnend mit der Ablehnung von Schadensersatzleistungen vereinbart.

 

Gerade Verzahnte Gangräder und Zubehör Motorsportübersetzungen erzeugen Fertigungsbedingt starke Laufgeräusche im Fahrbetrieb und sind nur für den Motorsport ohne jegliche Gewährleistung zu verwenden.

 

9. Preise

 

Maßgebend sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preise, die sich netto verstehen. Diesen Preisen ist die am Tage der Rechnungsstellung gültige, gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung an den Käufer mehr als 4 Monate, oder bedingen Änderung in der Art und Beschaffenheit der verwendeten Teile eine Änderung der Preise, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

 

10. Schlussbestimmung

Änderungen, Ergänzungen und die Kündigung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Wenn der Besteller Vollkaufmann ist, gilt Seßlach als Erfüllungsort und Coburg als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen Besteller und der Fa. Getriebetechnik Patutschnick der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss  seinen Wohn- bzw. Firmensitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- bzw. Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt sind. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.